Überarbeitung der Eigentümerstrategie Parkhaus Ländli AG – Mitwirkung des team baden

An der Einwohnerratssitzung vom 8. September zog der Stadtrat die Einwohnerratsvorlage “Eigentümerstrategie Parkhaus Ländli AG” zurück. 

Das team baden möchte diese Gelegenheit nutzen und dem Stadtrat und der Abteilung Immobilien seine Verbesserungsvorschläge für diese Eigentümerstrategie mitteilen. Auf diesem Weg möchten das team dazu beitragen, dass die zweite Version im Einwohnerrat möglichst konsensfähig ist.

Aus unserer Sicht gibt es drei wesentliche Gründe, weshalb die Einwohnergemeinde sich an der Aktiengesellschaft Parkhaus Ländli AG beteiligt:

  1. Als Eigentümerin von Parkhäusern kann die Stadt Baden direkt auf das Angebot und den Preis von Parkplätzen in der Innenstadt Einfluss nehmen und damit das Mobilitätsverhalten auf dem Stadtgebiet steuern.
  2. Die Stadt Baden investiert viel Geld in die Mobilitätsinfrastruktur, die hauptsächlich vom motorisierten Individualverkehr genutzt wird  (z.B die Schulhausplatzsanierung). Durch die Parkhäuser kann die Stadt gewährleisten, dass sich zumindest einen Teil dieser Investitionen via Parkgebühren amortisieren lassen.
  3. Parkhäuser nehmen viel Raum ein. Die Stadt Baden hat langfristige Interessen, diesen öffentlichen Raum mitzugestalten. Dies ist nur als Eigentümerin möglich.

Unsere Änderungsanträge (siehe unten) leiten sich aus diesen Überlegungen ab. Es würde uns freuen, wenn unsere Vorschläge in der Überarbeitung berücksichtigt werden.

Änderungsanträge zur Eigentümerstrategie Parkhaus Ländli AG

    • § 4 Öffentliches Interesse:  Die drei oben genannten Punkte sind prioritär zu nennen, um das öffentliche Interesse der Stadt Baden an den Parkhäusern zu begründen. 
    • § 4 Abs.1 ist ersatzlos zu streichen. Es gilt hier vielmehr zu begründen, wieso die Stadt diese Beteiligung hält. Da auch private erfolgreich ein Parkhaus betreiben können und wollen, rechtfertigt der Wille zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts kein Engagement der öffentlichen Hand und soll daher auch nicht Teil der Eigentümerstrategie sein. 
  • § 6 Abs. 2 (Aufgabenerfüllung) ist wie folgt abzuändern: 

Die PHLAG hält sich bei der Definition ihrer Leistungen und Produkte an der städtischen “Gebührenverordnung für die Benützung der öffentlichen Parkplätze“. Die für die Einwohnergemeinde Baden handelnden Personen setzen sich im Verwaltungsrat und an der Generalversammlung dafür ein, dass die Richtlinien zur Public Corporate Governance der Einwohnergemeinde Baden berücksichtigt und umgesetzt werden.

  • § 6 Abs. 3 Ist wie folgt zu ergänzen: 

Die unternehmerische Ausrichtung und die Aktivitäten der PHLAG werden mit derjenigen der Einwohnergemeinde Baden bezüglich Bau, Anzahl, Technologie und Betrieb von stadteigenen Parkierungsanlagen abgestimmt und koordiniert. 

  • § 6 Abs. 4 ist ersatzlos zu streichen. Das breit gestreuten Publikumsaktionariats vertritt seine Interessen eigenständig. Die Stadt hat nur ihre eigenen Interessen zu berücksichtigen.
  • § 6 Abs 5 (neu)

Die Aktivitäten der PHLAG richten sich nach den geltenden städtischen Konzepten und Leitbilder und unterstützen deren Zielerreichung.

  • § 8 Dividendenpolitik:  Hier ist, entsprechend der PCG Richtlinien, ein quantitatives Ziel zu nennen  (z.B. die minimal zu erreichende Eigenkapitalrendite und daraus ableitend eine angemessene Dividende) .
    In der Abstimmungsvorlage zur städtischen Kapitalerhöhung an der PHLAG vom 15. Dezember 2003 wurde dem Einwohnerrat eine Eigenkapitalrendite von 4.5% versprochen. Ein Ziel in dieser Grössenordnung ist von Seiten der Stadt Baden anzustreben.
  • § 11 Abs. 1 ist wie folgt abzuändern:

Die Gesellschaft ist eine faire, verlässliche, attraktive und innovative Auftraggeberin und berücksichtigt möglichst viele verschiedene Akteure des lokale Gewerbes.

  • § 14 Abs. 3 (neu):

Neuen Formen von Mobilität wie z.B. Carsharing werden gute und attraktive Rahmenbedingungen gewährleistet. 

  • § 14 Abs. 4 (neu):

Im Sinne einer stadt- und umweltverträglichen Mobilität wird durch die Steuerung von Anzahl, Lage und Gebühr der Parkplätze einer Zunahme des motorisierten Individualverkehrs auf dem Stadtgebiet entgegengewirkt.

    • § 17 ist ersatzlos streichen, da selbstverständlich – alles andere wäre gesetzeswidrig.
    • § 20 Abs. 2 (alt) ist ersatzlos zu streichen. Die Eigentümerstrategie hat die Interessen der Stadt zu beschreiben und nicht diejenigen des Verwaltungsrats.
  • § 20 Abs 2 (neu):

Die Eigentümerstrategie kann auf Begehren des Einwohnerrats hin angepasst werden.

Der Vorschlag des Stadtrats für die Eigentümerstrategie für die Parkhaus Ländli AG findest du hier.

Kommentar hinterlassen